AKTUELLES

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab 2001?

Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedarf.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.


Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 09261 6001-0